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E-Rechnungspflicht prüfen — ab wann Sie empfangen und ausstellen müssen

Vorjahresumsatz, Kundenstruktur und Kleinunternehmerstatus eingeben — Sie erhalten sofort die für Ihr Unternehmen geltenden Termine für Empfang und Ausstellung von E-Rechnungen nach aktuellem Recht.

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Ihre Angaben

Alle Felder haben sinnvolle Vorgaben — das Ergebnis wird automatisch bei jeder Änderung neu berechnet.

Beeinflusst die Frist nicht — entscheidend sind Umsatz und Kleinunternehmerstatus.

Nur ankreuzen, wenn Sie umsatzsteuerbefreit sind (Vorjahresumsatz i. d. R. bis 25.000 Euro).

Ihr Ergebnis

Keine Rechtsberatung. Orientierungshilfe auf Basis öffentlicher BMF-Informationen (Stand 25.07.2026) — keine Prüfung im Einzelfall.

Pflicht aktiv

seit 1. Januar 2025

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So wird geprüft

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können — unabhängig von Größe oder Rechtsform. Bei der Ausstellungspflicht gelten Übergangsfristen: Bis Ende 2026 dürfen alle Unternehmen mit Zustimmung des Empfängers weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen senden. Liegt der Vorjahresumsatz über 800.000 Euro, gilt die E-Rechnungspflicht ab dem 1. Januar 2027, sonst ab dem 1. Januar 2028. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Ausstellungspflicht dauerhaft befreit (§ 34a UStDV), müssen aber weiterhin empfangen können. Für Rechnungen an Privatpersonen (B2C) besteht keine Pflicht zum Ausstellen einer E-Rechnung, Rechnungen an Behörden (B2G) folgen eigenen, meist älteren Vorgaben.

Häufige Fragen

Ab wann muss ich E-Rechnungen empfangen können?

Bereits seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können — unabhängig von Größe, Rechtsform oder Kleinunternehmerstatus. Ein normales E-Mail-Postfach genügt technisch als Empfangsweg.

Ab wann muss ich selbst E-Rechnungen ausstellen?

Bis Ende 2026 dürfen alle Unternehmen mit Zustimmung des Empfängers weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen ausstellen. Bei einem Vorjahresumsatz über 800.000 Euro gilt die Pflicht ab 1. Januar 2027, sonst ab 1. Januar 2028.

Gilt die Pflicht auch für Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen E-Rechnungen empfangen können, sind aber nach § 34a UStDV dauerhaft von der Pflicht befreit, selbst E-Rechnungen auszustellen — Papier- oder PDF-Rechnungen bleiben erlaubt.

Gilt die Pflicht auch für Rechnungen an Privatkunden (B2C)?

Nein. Die E-Rechnungspflicht betrifft nur Umsätze zwischen inländischen Unternehmen (B2B). Für Rechnungen an Privatpersonen besteht keine Pflicht zum Ausstellen einer E-Rechnung.

Was gilt für Rechnungen an Behörden (B2G)?

Rechnungen an Behörden unterliegen bereits länger eigenen Vorgaben über Bundes- oder Länderportale wie ZRE oder OZG-RE, oft schon seit rund 2020 verpflichtend — unabhängig von den hier genannten B2B-Fristen. Prüfen Sie die konkreten Vorgaben Ihres Auftraggebers.

Ersetzt dieser Check eine Rechtsberatung?

Nein. Dieses Werkzeug ist eine Orientierungshilfe auf Basis öffentlich zugänglicher Informationen des Bundesfinanzministeriums, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre individuelle Situation im Zweifel mit einer Steuerberatung.

Stand: 25.07.2026. Quelle: Bundesministerium der Finanzen, FAQ „Einführung der obligatorischen E-Rechnung zum 1. Januar 2025“ — bundesfinanzministerium.de, sowie Wachstumschancengesetz und Jahressteuergesetz 2024 (§ 34a UStDV). Keine Rechtsberatung, ohne Gewähr, Einzelfallprüfung empfohlen.